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Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Archivierte Fassung. Diese Fassung (Fassung vom 31. Juli 2026) galt bis 01.08.2026 und wird nicht mehr aktualisiert. Es gilt die derzeit gültige Fassung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der JMK Solutions OG, Josef Preisegger-Gasse 15, 3130 Herzogenburg (nachfolgend „Auftragnehmer"), und Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend „Auftraggeber"). Verträge mit Verbraucher:innen im Sinne des KSchG sind vom Anwendungsbereich dieser AGB ausgenommen. Firmenbuchnummer: FN 682521h, Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Diese AGB werden dem Auftraggeber spätestens mit dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung unter Angabe des Fassungsdatums zugänglich gemacht und werden mit Vertragsabschluss Vertragsbestandteil. Frühere Fassungen sind unter jmk-solutions.at/agb/archiv abrufbar. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2 Individuelle schriftliche Vereinbarungen (insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen) gehen diesen AGB im Konfliktfall vor.

1.3 Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Auftragsannahme per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.

§ 2 Leistungsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung IT-Dienstleistungen, insbesondere: Individualsoftwareentwicklung (Webanwendungen, mobile Applikationen, Backend-Systeme, Integrationen); IT-Beratung, Konzeption und Architekturentwicklung; Machbarkeitsstudien, Analysen und technische Studien; Inbetriebnahme, Integration und Einschulung; Wartung und Weiterentwicklung bestehender Systeme.

2.2 Grundlage der Leistungserbringung ist die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definierte Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Testdaten und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.

2.3 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird der Auftragnehmer dies unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber entscheidet anschließend, ob die Leistungsbeschreibung angepasst oder der Auftrag beendet wird. Beruht die Unmöglichkeit auf Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers oder auf einem von keiner Partei zu vertretenden Umstand, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten; der Auftragnehmer lässt sich dabei ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb im Sinne des § 1168 ABGB anrechnen. Beruht die Unmöglichkeit auf Umständen aus der Sphäre des Auftragnehmers, besteht für den darauf entfallenden Aufwand kein Entgeltanspruch.

2.4 Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang („Change Requests") werden schriftlich abgestimmt und nach dem vereinbarten oder zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Stundensatz gesondert vergütet.

2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

2.6 Eine barrierefreie Ausgestaltung der Leistungen gemäß Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) sowie den darauf basierenden Verordnungen ist im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert individuell vereinbart wurde. Die Überprüfung, ob der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des BaFG fällt, sowie die Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Entsprechende Anforderungen sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Gesetzliche Warn-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

2.7 Systempasswörter, Zugangsdaten, API-Schlüssel und Administrationszugänge, die dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung überlassen oder von diesem eingerichtet werden, werden dem Auftraggeber auf Verlangen herausgegeben, sofern (a) kein laufender Wartungs- oder Serviceauftrag besteht, in dessen Rahmen der Auftragnehmer diese Zugänge nutzt, und (b) sämtliche fälligen Entgelte des Auftraggebers vollständig beglichen sind.

2.7a Für Änderungen, die nach Herausgabe der Zugänge durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte vorgenommen werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und keine Haftung. Bereits entstandene Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist für die fristgerechte Bereitstellung aller Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testsysteme, Testdaten und Ansprechpersonen verantwortlich.

3.2 Für die Sicherung seiner Echtdaten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wird auf einem zum Test bereitgestellten System bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Datensicherung beim Auftraggeber. Gesetzliche Warn-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt; dies gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer erkennt oder erkennen muss, dass eine geplante Maßnahme ohne vorherige Datensicherung zu einem Datenverlust führen kann. Wurde die Datensicherung, Datenmigration oder Wiederherstellung ausdrücklich beauftragt, trifft die Verantwortung dafür den Auftragnehmer.

3.3 Für die rechtliche Zulässigkeit vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte und Daten (insbesondere urheber-, marken-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlich) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Stundenkontingente

4.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20 %).

4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze des Auftragnehmers. Anfahrts- und Reisezeiten werden zum halben Stundensatz verrechnet. Zusätzlich zur Reisezeit wird für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug Kilometergeld in Höhe des jeweils gültigen amtlichen Kilometergeldsatzes gesondert verrechnet. Weitere Reise- und Nächtigungsspesen werden nach den zum Reisezeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Sätzen gesondert verrechnet; liegen solche nicht vor, werden die tatsächlich angefallenen Kosten nachweislich weitergegeben.

4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart.

4.4 Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen oder einem Gesamtwert über 5.000 € ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen nach Projektfortschritt zu legen.

4.5 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB sowie ein pauschaler Betreibungskostenersatz gemäß § 458 UGB verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten bis zur Begleichung des Rückstands einzustellen; alle damit verbundenen Kosten sowie ein allfälliger Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen oder weder rechtskräftig festgestellter noch vom Auftragnehmer anerkannter Gegenforderungen einzubehalten oder gegen die Entgeltforderung aufzurechnen.

4.7 Bei Dauerschuldverhältnissen (Wartung, Service) werden die vereinbarten Entgelte jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt (Statistik Austria) verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) des Vorjahres angepasst. Basis ist der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Index. Eine Anpassung nach unten auf weniger als das ursprünglich vereinbarte Entgelt findet nicht statt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die angepassten Beträge spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden mit.

4.8 Stundenkontingente (Blockstunden). Der Auftraggeber kann Stundenkontingente („Blöcke") vorab erwerben. Diese werden vor Arbeitsbeginn bezahlt und anschließend abgearbeitet. Die jeweils gültigen Stundensätze, Rabattstaffeln und Kontingentgrößen ergeben sich aus dem gesonderten Angebot bzw. Konditionenblatt und sind nicht Bestandteil dieser AGB.

4.8a Abweichend von § 4.2 gilt für vorab bezahlte Kontingente der bei Kauf des Kontingents vereinbarte Stundensatz für die gesamte Dauer der Abrufbarkeit. Für Leistungen, die über das Kontingent hinausgehen, sowie für Folgekontingente gilt der jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Stundensatz.

4.9 Auf ein Kontingent werden sämtliche für den Auftraggeber erbrachten Leistungen angerechnet, insbesondere Vor-Ort- und Bearbeitungszeit, Vorbereitung, Abstimmungen, Calls, Ticket-Bearbeitung, Recherche, Dokumentation und E-Mails zwischen den Terminen. Anfahrts- und Reisezeiten werden zum halben Stundensatz angerechnet. Nicht angerechnet werden Angebotslegung, Rechnungslegung und interne Verwaltung des Auftragnehmers.

4.9a Die Leistungserfassung erfolgt in Einheiten von fünfzehn (15) Minuten. Je abgegrenztem Vorgang wird mindestens eine Einheit angerechnet; angefangene Einheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

4.10 Nutzungs- und Drittkosten (insbesondere Usage- und API-Kosten) sowie Kilometergeld und sonstige Reisespesen gemäß § 4.2 sind nicht im Kontingent enthalten. Sie werden zum Selbstkostenpreis gegen Beleg zuzüglich Umsatzsteuer gesondert und transparent in Rechnung gestellt.

4.11 Ein Kontingent ist ab dem Kaufdatum für zwölf (12) Monate abrufbar, sofern im Angebot kein abweichender Zeitraum genannt ist. Nicht abgerufene Stunden verfallen mit Ablauf dieses Zeitraums ersatzlos. Eine Barauszahlung nicht abgerufener Stunden ist in keinem Fall möglich.

4.11a Erwirbt der Auftraggeber innerhalb der Abrufbarkeitsfrist ein weiteres Kontingent, verlängert sich die Abrufbarkeit des Restguthabens aus dem vorangegangenen Kontingent um zwölf (12) Monate ab dem Datum des Nachkaufs.

4.11b Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Abrufbarkeitsfrist schriftlich auf das verbleibende Guthaben und das bevorstehende Ende der Abrufbarkeit hin.

4.11c Kann der Auftragnehmer eine rechtzeitig und hinreichend bestimmt angefragte Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen – insbesondere wegen eigener Auslastung –, nicht innerhalb angemessener Frist erbringen, ist die Abrufbarkeitsfrist für die Dauer dieser Verhinderung gehemmt. Der Auftraggeber hat die Verhinderung nicht zu vertreten und verliert dadurch kein Guthaben.

4.11d Beendet der Auftragnehmer den Vertrag, stellt er das Leistungsangebot ein oder ist er dauerhaft außerstande, die Leistung zu erbringen, wird nicht verbrauchtes Guthaben aliquot zum bezahlten Stundensatz rückerstattet. § 4.11 (Verfall) gilt in diesen Fällen nicht.

4.12 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an, wenn ein Kontingent voraussichtlich innerhalb des laufenden Arbeitszeitraums (Sprints) erschöpft wird. Die Fortsetzung der Arbeiten setzt den Nachkauf eines weiteren Kontingents voraus.

4.12a Abweichend davon ist der Auftragnehmer berechtigt, das Kontingent um bis zu zehn (10) Prozent zu überschreiten, soweit dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr eines Datenverlusts, eines Sicherheitsvorfalls oder eines Betriebsausfalls unbedingt erforderlich ist und die vorherige Zustimmung des Auftraggebers objektiv nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Auftragnehmer beschränkt sich dabei auf die unbedingt erforderlichen Arbeiten und informiert den Auftraggeber unverzüglich. Diese Stunden werden zum regulären Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt.

4.13 Über die erbrachten Leistungen führt der Auftragnehmer einen Stundennachweis mit Datum, Dauer und Task-Notiz je Eintrag. Der Nachweis wird dem Auftraggeber monatlich sowie auf Anfrage übermittelt und weist zusätzlich das verbleibende Guthaben und das Ende der Abrufbarkeitsfrist aus.

4.13a Einwendungen gegen den Stundennachweis sind binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang schriftlich und unter Bezeichnung der beanstandeten Einträge zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge wird bei jeder Übermittlung ausdrücklich hingewiesen.

4.13b Über vorab bezahlte Kontingente wird nach Abarbeitung keine gesonderte Schlussrechnung gestellt, soweit dies nicht gesetzlich erforderlich ist.

4.14 Mit dem Erwerb eines Stundenkontingents sind keine garantierten Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten verbunden. Leistungen werden nach Verfügbarkeit und vereinbarter Dringlichkeit erbracht. Garantierte Servicezeiten können gesondert als Servicevereinbarung abgeschlossen werden.

§ 5 Liefertermine

5.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Verzögerungen, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben des Auftraggebers, verspätete Mitwirkung oder nachträgliche Änderungswünsche verursacht werden, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3 Höhere Gewalt (Naturereignisse, Arbeitskonflikte, behördliche Anordnungen, Ausfall kritischer Infrastruktur, schwerwiegende Cyber-Angriffe auf die IT-Infrastruktur des Auftragnehmers, insbesondere Ransomware-Attacken, die trotz Einhaltung angemessener Sicherheitsvorkehrungen nicht verhindert werden konnten) berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

5.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 3 trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens sieben (7) Werktagen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den bis dahin angefallenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 1168 ABGB zu fordern.

§ 6 Abnahme

6.1 Individuell erstellte Software und abgrenzbare Teilleistungen bedürfen einer Abnahme durch den Auftraggeber. Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich und reproduzierbar zu melden. Bei umfangreichen oder komplexen Leistungen ist im Angebot eine angemessen längere Prüffrist zu vereinbaren.

6.1a Die Abnahme und die Abnahmefiktion nach § 6.2 erfassen ausschließlich Mängel, die bei einer zumutbaren Prüfung erkennbar sind. Ansprüche wegen versteckter Mängel bleiben im Rahmen der Gewährleistungsfrist gemäß § 8.2 unberührt.

6.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine qualifizierte schriftliche Mängelrüge oder nimmt der Auftraggeber die Leistung im Echtbetrieb produktiv in Nutzung, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme löst die Zahlungsfrist aus.

6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

§ 7 Nutzungsrechte und Urheberrecht

7.1 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den auftragsspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen zum eigenen internen Geschäftsbetrieb.

7.2 Eine ausschließliche (exklusive) Nutzungseinräumung bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Angebot oder in einer separaten Vertragsergänzung und wird gesondert bepreist. § 40b UrhG gilt sinngemäß.

7.3 Unabhängig vom Umfang der Nutzungsrechte behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, generische Komponenten, Bibliotheken, Architekturmuster, Frameworks und Entwicklungswerkzeuge, die unabhängig vom konkreten Projekt wiederverwendbar sind und keine geschäftsspezifischen Informationen des Auftraggebers enthalten, für andere Projekte einzusetzen.

7.4 Die Übergabe des Quellcodes sowie technischer Dokumentation erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und in jedem Fall erst nach vollständiger Bezahlung.

7.5 Sofern in die Leistung Software Dritter (Standardbibliotheken, Open-Source-Komponenten, kommerzielle Lizenzen) eingebunden wird, richtet sich deren Nutzung nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Lizenzbedingungen.

7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge (z. B. Code-Assistenten, Large-Language-Model-basierte Tools) zur Leistungserbringung einzusetzen. Dies stellt keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktionalität, Qualität und Sicherheit der Arbeitsergebnisse gewährleistet sind. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Überprüfung und Freigabe aller mit Unterstützung solcher Werkzeuge erstellten Ergebnisse.

7.6a Vertrauliche Informationen des Auftraggebers, personenbezogene Daten und nicht öffentlich zugänglicher Quellcode werden nur dann in externe KI-Systeme eingebracht, wenn dies datenschutz- und geheimhaltungsrechtlich zulässig ist. Erfolgt dabei eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wird der jeweilige Anbieter nach Maßgabe von § 10.2 als Sub-Auftragsverarbeiter eingebunden. Anbieter, die eingebrachte Inhalte zum Training eigener Modelle verwenden, werden für vertrauliche Inhalte nicht eingesetzt. Der Auftraggeber kann den Einsatz externer KI-Systeme für seine Inhalte schriftlich ausschließen.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass individuell erstellte Software im Wesentlichen den vereinbarten Funktionsumfang erfüllt, sofern sie in der vereinbarten Systemumgebung betrieben wird.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB gilt sinngemäß. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist; die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

8.3 Mängel sind schriftlich unter Angabe reproduzierbarer Schritte zu melden. Bei berechtigter Mängelrüge wird der Auftragnehmer den Mangel in angemessener Frist durch Verbesserung beheben. Verbesserung geht Preisminderung oder Vertragsauflösung vor.

8.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Bedienung oder Konfiguration durch den Auftraggeber oder Dritte; Änderungen an der Software durch den Auftraggeber oder Dritte; geänderte Betriebssystem-, Laufzeit- oder Infrastrukturkomponenten; Betrieb in einer nicht vereinbarten Systemumgebung; vom Auftraggeber bereitgestellte fehlerhafte Daten, Inhalte oder Vorgaben.

8.5 Bei Änderungen an bestehender Software bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung, nicht auf das ursprüngliche System.

8.6 Eine Aktualisierungspflicht im Sinne des § 7 VGG wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Updates werden nur auf Basis gesonderter Vereinbarung erbracht.

§ 9 Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz). Bei Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Ansprüche Dritter, Wiederbeschaffungskosten oder Folgeschäden) wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Datenverlust, soweit die Datensicherung, Datenmigration oder Wiederherstellung ausdrücklich Gegenstand des Auftrags war.

9.3 Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, mit dem höheren der folgenden Beträge begrenzt: (a) dem zweifachen Netto-Auftragswert des betroffenen Projekts, bei Dauerschuldverhältnissen dem zweifachen der Entgelte, die in den zwölf (12) Monaten vor Schadenseintritt tatsächlich entrichtet wurden, oder (b) der für den konkreten Schadensfall tatsächlich verfügbaren Deckungssumme einer vom Auftragnehmer unterhaltenen Betriebs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Besteht im Schadenszeitpunkt keine solche Versicherung oder greift sie für den konkreten Fall nicht ein, verbleibt es bei der Grenze nach lit. (a).

9.3a Die Beschränkungen der §§ 9.1 bis 9.3 gelten nicht für: Vorsatz; Personenschäden; die Verletzung von Geheimhaltungspflichten gemäß § 11; Schäden aus der ausdrücklich beauftragten Datensicherung, Datenmigration oder Wiederherstellung; sowie Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen und sonstige Ansprüche, soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

9.4 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein (1) Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9.5 Bezieht der Auftraggeber Leistungen Dritter (Hosting, Cloud-Dienste, Drittanbieter-APIs, Hardware) aufgrund eines eigenen Vertragsverhältnisses mit dem jeweiligen Anbieter, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Verfügbarkeit und Leistungserbringung. Für eigene Auswahl-, Beratungs-, Integrations- und Konfigurationsleistungen des Auftragnehmers gilt diese Einschränkung nicht.

9.5a Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer oder Drittleistungen im eigenen Namen ein, bleibt er gemäß § 2.5 Vertragspartner und für die vertragsgemäße Erbringung verantwortlich.

9.6 Soweit dem Auftragnehmer gegenüber Subunternehmern oder sonstigen Dritten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der gegenständlichen Leistung zustehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche auf Verlangen zusätzlich an den Auftraggeber ab. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, vorrangig gegen den Dritten vorzugehen, besteht nicht; die Ansprüche gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt.

§ 10 Datenschutz

10.1 Die Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG ein. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zur Verfügung; diese wird dieser Vereinbarung beigelegt oder dem Auftraggeber auf anderem Weg schriftlich mitgeteilt.

10.2 Werden im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sub-Auftragsverarbeiter (insbesondere Hosting-, Infrastruktur- und Entwicklungsdienstleister) einzusetzen; die eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter werden im Auftragsverarbeitungsvertrag gelistet oder dem Auftraggeber gesondert zur Genehmigung vorgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet Sub-Auftragsverarbeiter vertraglich auf ein der DSGVO entsprechendes Datenschutzniveau.

10.3 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden und löscht diese nach Zweckwegfall oder auf Weisung des Auftraggebers, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 11 Geheimhaltung und Referenznennung

11.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus unbegrenzt fort.

11.2 Ausgenommen sind Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, (b) der empfangenden Partei bereits vor Vertragsabschluss ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, (c) von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

11.3 Vom Auftragnehmer herangezogene Subunternehmer gelten im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nicht als Dritte, sofern sie einer gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

11.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Projektabschluss mit Firmennamen und einer allgemeinen, nicht vertraulichen Projektbeschreibung als Referenz zu nennen. Der Auftraggeber kann dieser Nennung jederzeit schriftlich widersprechen; der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist. Auf dieses Widerspruchsrecht wird im Angebot ausdrücklich hingewiesen.

11.4a Die Verwendung von Wort- und Bildmarken des Auftraggebers (insbesondere des Logos) sowie die Veröffentlichung vertraulicher technischer oder geschäftlicher Details bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 12 Kündigung, Rücktritt, Storno

12.1 Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

12.2 Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs- oder Service-Verträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich ordentlich gekündigt werden, sofern nicht abweichend vereinbart.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei qualifiziertem Vertragsbruch oder Zahlungsverzug über 30 Tage trotz schriftlicher Mahnung.

12.3a Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder die Stellung eines darauf gerichteten Antrags stellt für sich allein keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Die zwingenden Bestimmungen der §§ 21 bis 25b IO, insbesondere § 25a und § 25b Abs 2 IO, bleiben unberührt.

12.4 Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Im Falle einer einvernehmlichen Stornierung sind bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Kosten in voller Höhe zu vergüten; zusätzlich ist eine pauschalierte Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts zu entrichten. Bereits erworbene Stundenkontingente bleiben nach Maßgabe von § 4.11 bis zum Ende ihrer Abrufbarkeitsfrist abrufbar und werden nicht bar rückerstattet.

§ 13 Loyalität

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdauer und für zwölf (12) Monate nach Vertragsende wird keine Partei Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen der anderen Partei, die unmittelbar an der Leistungserbringung beteiligt waren, gezielt und aktiv abwerben.

13.2 Nicht erfasst sind insbesondere: allgemeine, nicht auf einzelne Personen gerichtete Stellenausschreibungen und Personalsuchen; Eigenbewerbungen der betroffenen Person ohne vorangegangene gezielte Ansprache; sowie Anstellungen oder Beauftragungen, die aus solchen Vorgängen hervorgehen. Ein Verbot, eine Person zu beschäftigen, wird nicht vereinbart.

13.3 Bei einem Verstoß gegen § 13.1 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern der betroffenen Person zu zahlen. Das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien offen.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

14.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

14.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird durch E-Mail gewahrt.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit rechtlich zulässig, ist der Vertrag ergänzend nach seinem wirtschaftlichen Zweck auszulegen.

14.5 Die Parteien empfehlen für Streitigkeiten vor Beschreitung des Rechtswegs die Einleitung eines Mediationsverfahrens mit eingetragenen Mediator:innen gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG).

14.6 Diese AGB werden in deutscher und englischer Fassung bereitgestellt. Bei Widersprüchen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an [email protected].

Fassung vom 31. Juli 2026

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